Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. |
Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann weitere Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.
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2. |
Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung der Interessen des Absenders seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
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3. |
Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
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4. |
Fälligkeit des vereinbarten Betrages
Es gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, ist der Gesamtbetrag vor Beendigung der Ausladung des Gutes, bei Ferntransport vor Beginn der Verladung des Gutes. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
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5. |
Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlung auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspeditör auszuzahlen.
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6. |
Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschine, Plattenspieler, Fernseh- Radio- und Hifi-Geräten oder EDV-Anlagen, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
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7. |
Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittleter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige
Auswahl.
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8. |
Elektroinstallationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsaufgaben berechtigt.
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9. |
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligem Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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10. |
Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichetet, die ihm aus dem von Ihm abgeschlosseneen Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
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11. |
Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen oder Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu Ihrer Annahme bevollmächtigte Leute des Möbelspediters hat der letztere nicht zu verantworten.
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12. |
Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
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13. |
Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
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14. |
Gerichtsstand
Für Rechtssprechnungen mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteur befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat, oder seinen Wohnsitz oder persönlchen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
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15. |
Vereinbarung des deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht
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